Hintergrund-Infos

Im Rahmen der Planungen und teilweise auch Auseinandersetzungen zu dem Thema haben sich eine Vielzahl Informationen und Details zum gesamten Vorgang angesammelt, die an dieser Stelle zusammengefasst werden.

Zudem sollten einige Begriffe, die im Zuge der Diskussion immer wieder auftauchen erklärt werden, damit jeder auf dem selben Stand ist.

Begriffsglosar:

  • Planfeststellungsverfahrenhierzu die Erklärung auf der Homepage der Regierung von Mittelfranken
  • Bundesverkehrswegeplan – da es sich beim Bau oder Planung einer Bundesstraße um ein übergeordnetes Bauvorhaben handelt, wird hierzu eine Liste von der Bundesregierung mit Vorhaben erstellt, die grundsätzlich aufgegriffen werden sollen. Der Bundesverkehrswegeplan wird vom Bundestag verabschiedet und hat Gesetzes-Charakter, d.h. er ist rechtlich bindend
  • „Vordringlicher Bedarf (VB)“ – wird ein Bauvorhaben im Bundesverkehrswegeplan inden sog. vordringlichen Bedarf aufgenommen, hat das Vorhaben Priorität und soll zeitnah umgesetzt werden. An die jeweils örtlichen staatlichen Bauämter der Länder ergeht ein Planungsauftrag der in einem Planfestellungsverfahren mit Genehmigung und anschließender Durchführung enden soll
  • Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) – Kernelement für die Entscheidung zu Projekten im BVWP ist die KNA – hier sollte mittels einem Faktor (größer 1) berechnet werden, wie sich die Kosten im Verhältnis zum Nutzen verhalten.

Leider wurde in vielen Fällen mit „sehr groben“ Schätzungen gearbeitet, so dass der  wirkliche KNA Faktor und die Planzahlen oft nur wenig mit der Realität zu tun haben. So ist bei der Kostenschätzung vor dem Verkehrswegeplan mit 5,6 Mio Euro für die B2 Umgehung geplant worden (belegt durch das Plankonzept des staatlichen Bauamtes von 2014)- bereits jetzt liegen die Kosten nach dem Bauamt schon in der preiswertesten Variante bei deutlich über 10,7 Mio Euro. Die ersparte Reisezeit wurde mit über 2 Minuten angegeben und liegt laut den Verkehrsgutachen noch bei 44 Sekunden. Es steht also im Raum, dass die Feststellung des VB´s für die B2 um Forth gar nicht hätte erfolgen dürfen. Eine rechtliche Anfechtungsmöglichkeit besteht jedoch an dieser Stelle nicht (mehr).

Im weiteren Verlauf hat das staatliche Bauamt einen Planungsauftrag erhalten, der durch Gemeindebeschluss gestützt werden soll. Mit diesem Beschluss geht das Bauamt in die Planungsphase und ist verpflichtet nach Abschluss der Planungen die Planunterlagen öffentlich auszulegen.

Ab dem Zeitpuntk der öffentlichen Auslegung beginnt die sog. Einwendungsfrist – diese Beträgt einen Monat (für die Auslegung) + 14 Tage. Danach sind keine formelen Einwände mehr möglich. Liegen Einwände beim Bauamt vor, kann dieses selbst entscheiden, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Anschließend erfolgt eine Entscheidung des Bauamtes und der Plan wird mit oder ohne Berücksichtigung der Einwände festgestellt.

Nun können nur noch Rechtsmittel (in dem Fall die Verwaltungsklage) eingelegt werden, um das Planfestellungsergebnis (Entscheidung der Behörde) abzuändern. Wichtig ist, dass die Argumente der Klageschrift (z.B. nicht ausreichender Lärmschutz) bereits in der Einwendungsfrist schriftlich dargelegt wurden, da ansonsten die Gefahr der Präkludierung (also der Unzulässigkeit zur Klage) besteht. Die Argumente müssen daher frühzeitig einbracht werden, um eine spätere Berufung darauf rechtssicher zu ermöglichen.

In diesem Zusammenhang möchten wir auf die Aktivitäten der Bürgerinnitiative Strassenhaus verweisen: https://bi-strassenhaus.de/

Besonders lesenwert und auch die „Blaupause“ für die Aktivitäten der IG B2 Umgehung sind dabei die „Mustereinwände“: https://bi-strassenhaus.de/Mustereinwendungen

Auf dieser Seite ist sehr detailliert beschrieben, warum Einwände im Planfeststellungverfahren notwendig sind, besonders viele und möglichst individuelle Einwände nötig und sinnvoll sind und wie der Boden für eine Verwaltungsklage geebnet werden kann! Mündige Bürger haben also jede Möglichkeit sich gegen vermeindlich unabwendbare politische Ziele zu wehren und sich aktiv einzubringen – aber MERKE: wer sich nicht einbringt, muss das Ergebniss wie es ist hinnehmen und hat später keine Möglichkeit die geschaffenen Tatsachen mehr zu verändern!